Artikel 16 VO (EU) 2019/627
Zusätzliche Anforderungen an die Fleischuntersuchung im Falle von Notschlachtungen
Im Falle einer Notschlachtung wird der Schlachtkörper so bald wie möglich einer Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 12, 13, 14 und 15 unterzogen, bevor er für den menschlichen Verzehr freigegeben wird.
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