Artikel 17 VO (EU) 2019/627
Praktische Modalitäten für die Fleischuntersuchung bei Hausrindern, Hausschafen und Hausziegen, als Haustiere gehaltenen Einhufern und Hausschweinen
Wird die Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung 2019/624 von einem amtlichen Tierarzt unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes oder — wenn ausreichend Garantien gegeben sind — unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass bei Hausrindern, Hausschafen und Hausziegen, als Haustiere gehaltenen Einhufern und Hausschweinen zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 12, 14 und 15 die praktischen Modalitäten gemäß den nachfolgenden Artikeln 18 bis 24 eingehalten werden.
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