Artikel 18 VO (EU) 2019/627
Junge Rinder
1. Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung folgender Rinder werden den in Absatz 2 festgelegten Verfahren der Fleischuntersuchung unterzogen:
- a)
- Tiere unter acht Monaten und
- b)
- Tiere unter 20 Monaten, wenn sie in in Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission(1) aufgeführten amtlich anerkannten tuberkulosefreien Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten gehalten wurden und in ihrem ganzen Leben keinen Zugang zu Weideland hatten.
2. Die Verfahren der Fleischuntersuchung sollten mindestens die Besichtigung von Folgendem umfassen:
- a)
- Kopf und Rachen; einschließlich Durchtasten und Untersuchen der Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngiales); um jedoch die Überwachung der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten die Durchführung weiterer Untersuchungen beschließen; Untersuchung von Maul und Schlund;
- b)
- Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; Durchtasten und Untersuchen der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales);
- c)
- Herzbeutel und Herz;
- d)
- Zwerchfell;
- e)
- Leber und Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);
- f)
- Magen-Darm-Trakt, Mesenterium, Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales);
- g)
- Milz;
- h)
- Nieren;
- i)
- Brust- und Bauchfell;
- j)
- Nabelgegend und Gelenke bei jungen Tieren.
3. Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, führt der amtliche Tierarzt im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/624 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung diejenigen der folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung durch, die aufgrund der Anzeichen für ein mögliches Risiko zweckmäßig sind:
- a)
- Anschneiden der Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngiales); Durchtasten der Zunge;
- b)
- Anschneiden der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind nicht erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
- c)
- Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;
- d)
- Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
- e)
- Durchtasten der Milz;
- f)
- Anschneiden der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);
- g)
- Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke. Die Nabelgegend wird angeschnitten und die Gelenke werden geöffnet; die Gelenkflüssigkeit muss untersucht werden.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei” und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj).
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