Artikel 19 VO (EU) 2019/627

Sonstige Rinder

1. Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, die nicht unter Artikel 18 Absatz 1 fallen, werden den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung unterzogen:

a)
Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschneiden und Untersuchen der Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngiales); Untersuchung der äußeren Kaumuskeln durch zwei Einschnitte parallel zum Unterkiefer sowie der inneren Kaumuskeln (innere Musculi pterygoidei) durch Einschnitt auf einer Ebene. Die Zunge wird gelöst, damit eine eingehende Besichtigung von Maul und Schlund durchgeführt werden kann;
b)
Untersuchung von Luft- und Speiseröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge; Anschneiden und Untersuchen der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales);
c)
Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;
d)
Besichtigung des Zwerchfells;
e)
Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);
f)
Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
g)
Besichtigung der Milz;
h)
Besichtigung der Nieren;
i)
Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
j)
Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist);
k)
Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii).

2. Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, werden Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung durchgeführt:

a)
Anschneiden und Untersuchung der Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. mandibulares und parotidei); Durchtasten der Zunge und des Schlunds;
b)
Anschneiden der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind nicht erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
c)
Durchtasten der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Anschneiden der Magenfläche der Leber und an der Basis des „Spigelschen Lappens” zur Untersuchung der Gallengänge;
d)
Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
e)
Durchtasten der Milz;
f)
Anschneiden der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);
g)
Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii) bei Kühen. Jede Euterhälfte wird durch einen langen, tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (Sinus lactiferes) geöffnet, und der Euterlymphknoten wird angeschnitten, es sei denn, das Euter ist vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen.

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