Artikel 26 VO (EU) 2019/627

Praktische Modalitäten der Fleischuntersuchung bei in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentieren

Die praktischen Modalitäten der Fleischuntersuchung bei Geflügel gemäß Artikel 25 finden auf in Zuchtbetrieben gehaltene Hasentiere Anwendung. Die für eine einzelne Geflügelherde geltenden Bestimmungen des Artikels 25 finden Anwendung auf in Zuchtbetrieben gehaltene Hasentiere, die aus demselben Herkunftsbetrieb stammen und am gleichen Tag geschlachtet wurden.

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