Artikel 27 VO (EU) 2019/627
Praktische Modalitäten der Fleischuntersuchung bei Farmwild
1. Bei Farmwild werden die folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung angewendet:
- a)
- bei kleinen Cervidae (< 100 kg) die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Schafen gemäß Artikel 21; bei Rentieren sind jedoch die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Schafen gemäß Artikel 20 anzuwenden, und die Zunge kann ohne Untersuchung des Kopfes für den menschlichen Verzehr verwendet werden;
- b)
- bei Wild der Familie Suidae die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Hausschweinen gemäß Artikel 23;
- c)
- bei anderem Schalenwild, das nicht unter die Buchstaben a und b fällt, die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Rindern gemäß Artikel 19;
- d)
- bei Laufvögeln die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Geflügel gemäß Artikel 25 Absatz 1.
(2) Wurden die Tiere außerhalb des Schlachtbetriebs geschlachtet, so überprüft der amtliche Tierarzt im Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb die Bescheinigung.
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