Artikel 27 VO (EU) 2019/627

Praktische Modalitäten der Fleischuntersuchung bei Farmwild

1. Bei Farmwild werden die folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung angewendet:

a)
bei kleinen Cervidae (< 100 kg) die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Schafen gemäß Artikel 21; bei Rentieren sind jedoch die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Schafen gemäß Artikel 20 anzuwenden, und die Zunge kann ohne Untersuchung des Kopfes für den menschlichen Verzehr verwendet werden;
b)
bei Wild der Familie Suidae die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Hausschweinen gemäß Artikel 23;
c)
bei anderem Schalenwild, das nicht unter die Buchstaben a und b fällt, die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Rindern gemäß Artikel 19;
d)
bei Laufvögeln die Verfahren der Fleischuntersuchung bei Geflügel gemäß Artikel 25 Absatz 1.

2. Wurden die Tiere außerhalb des Schlachtbetriebs geschlachtet, so überprüft der amtliche Tierarzt im Schlachtbetrieb die Bescheinigung.

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