Artikel 3 VO (EU) 2019/627

Anforderungen, die Gegenstand von Audits sind

1. Bei Audits bezüglich der guten Hygienepraxis in Betrieben überprüfen die zuständigen Behörden, ob die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehenden Lebensmittelunternehmer kontinuierlich und ordnungsgemäß Verfahren anwenden, die mindestens Folgendes abdecken:

a)
Gestaltung und Instandhaltung der Betriebsstätten und Ausrüstungen;
b)
Hygiene vor, während und nach Durchführung der Tätigkeiten;
c)
persönliche Hygiene;
d)
Unterweisung in Hygiene und Arbeitsverfahren;
e)
Schädlingsbekämpfung;
f)
Wasserqualität;
g)
Temperaturkontrolle;
h)
Kontrolle ein- und ausgehender Tier- oder Lebensmittellieferungen sowie der Begleitdokumente.

2. Bei Audits von auf Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte (hazard analysis critical control points — HACCP) beruhenden Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 überprüfen die zuständigen Behörden, ob die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehenden Lebensmittelunternehmer solche Verfahren kontinuierlich und ordnungsgemäß anwenden.

3. Sie ermitteln insbesondere, ob durch die Verfahren soweit wie möglich sichergestellt ist, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

a)
den Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Bezug auf mikrobiologische Kriterien genügen;
b)
mit den Rechtsvorschriften der Union betreffend Folgendes in Einklang stehen:

die Überwachung chemischer Rückstände gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates und der Entscheidung 97/747/EG der Kommission(1);

Rückstandshöchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission(2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/470 der Kommission(3);

verbotene und nicht zugelassene Stoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission, der Richtlinie 96/22/EG des Rates(4) und der Entscheidung 2005/34/EG der Kommission(5);

Kontaminanten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1881/2006 und (EG) Nr. 124/2009 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln;

Pestizidrückstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(6);

c)
keine physikalischen Gefahrenquellen wie Fremdkörper enthalten.

4. Wendet ein Lebensmittelunternehmer Verfahren an, die in Leitlinien für die Anwendung der HACCP-gestützten Grundsätze gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegt sind, so deckt das Audit die ordnungsgemäße Anwendung dieser Leitlinien ab.

5. Bei der Durchführung von Audits legen die zuständigen Behörden besonderes Augenmerk auf Folgendes:

a)
die Feststellung, ob das Personal und die vom Personal im Betrieb verrichteten Tätigkeiten auf allen Produktionsstufen die Anforderungen in Bezug auf Hygienepraxis und HACCP gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005, Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen; ergänzend zum Audit können die zuständigen Behörden sich mithilfe von Leistungstests vergewissern, dass das Personal ausreichend qualifiziert ist;
b)
die Überprüfung der einschlägigen Aufzeichnungen des Lebensmittelunternehmers;
c)
Probenahmen für Laboranalysen, sofern erforderlich;
d)
die Dokumentation der berücksichtigten Elemente und der Ergebnisse des Audits.

Fußnote(n):

(1)

Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 12).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/470 der Kommission vom 21. März 2018 mit ausführlichen Vorschriften zu den Rückstandshöchstmengen, die bei Kontrollen von Lebensmitteln zu berücksichtigen sind, die von in der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG behandelten Tieren stammen (ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 16).

(4)

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

(5)

Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

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