Artikel 4 VO (EU) 2019/627

Art und Häufigkeit der Audits

1. Art und Häufigkeit der Audits in den einzelnen Betrieben hängen von den Ergebnissen der Risikobewertung ab. Hierzu bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig Folgendes:

a)
Risiken für die menschliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Tiergesundheit;
b)
im Falle von Schlachtbetrieben Tierwohlaspekte;
c)
Art und Durchsatz der durchgeführten Prozesse;
d)
das bisherige Verhalten des Lebensmittelunternehmers in Bezug auf die Einhaltung des Lebensmittelrechts.

2. Wenn die Lebensmittelunternehmer in der Lebensmittelkette zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit treffen, indem sie integrierte Systeme, eigene Kontrollsysteme oder eine unabhängige Zertifizierung durch Dritte oder andere Mittel einsetzen, und wenn diese Maßnahmen dokumentiert werden und die von diesen Maßnahmen abgedeckten Tiere eindeutig identifizierbar sind, so können die zuständigen Behörden diese Maßnahmen bei den Audits zur Überprüfung der guten Hygienepraxis und der HACCP-gestützten Verfahren berücksichtigen.

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