Artikel 30 VO (EU) 2019/627

Praktische Modalitäten der amtlichen Cysticercosekontrollen bei der Fleischuntersuchung bei Hausrindern und Suidae

1. Die Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 18, 19 und 23 stellen die Mindestanforderungen an die Untersuchung auf Cysticercose bei Rindern und Suidae (Hausschweine, Farmwild und frei lebendes Wild) dar. Bei Rindern gemäß Artikel 19 können die zuständigen Behörden beschließen, dass das Anschneiden der Kaumuskeln bei der Fleischuntersuchung nicht zwingend erforderlich ist, wenn:

a)
ein spezifischer serologischer Test durchgeführt wird;
b)
die Tiere in einem amtlich als Cysticercose-frei bescheinigten Herkunftsbetrieb aufgezogen wurden oder
c)
gestützt auf Daten aus gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG erstellten Berichten mit 95 %iger Sicherheit bewiesen wurde, dass die Prävalenz in der Quellpopulation oder einer klar abgegrenzten Teilgesamtheit unter eins pro einer Million liegt oder in den letzten fünf Jahren (bzw. zwei Jahren, sofern die Risikoanalyse der zuständigen Behörden dies stützt und rechtfertigt) unter allen geschlachteten Tieren kein einziger Fall festgestellt wurde.

2. Mit Cysticerci befallenes Fleisch wird für genussuntauglich erklärt. Ist das Tier jedoch nicht allgemein mit Cysticercus befallen, so können die nicht infizierten Teile nach einer Kältebehandlung als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt werden.

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