Artikel 31 VO (EU) 2019/627
Praktische Modalitäten der amtlichen Kontrollen auf Trichinen bei der Fleischuntersuchung
1. Schlachtkörper von Suidae, Einhufern und anderen für Trichinen empfänglichen Arten werden gemäß der Verordnung (EU) 2015/1375 auf Trichinen untersucht, sofern keine der in Artikel 3 der genannten Verordnung aufgeführten Ausnahmeregelungen greift.
2. Fleisch von mit Trichinen infizierten Tieren wird für genussuntauglich erklärt.
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