Artikel 32 VO (EU) 2019/627

Praktische Modalitäten der amtlichen Rotzkontrollen bei der Fleischuntersuchung bei Einhufern

1. Frisches Fleisch von Einhufern wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn es von Einhufern stammt, die vor dem Zeitpunkt der Schlachtung mindestens 90 Tage lang in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland oder einer Region eines Drittlands gehalten wurden, aus dem bzw. der Einhufer in die Union verbracht werden dürfen.

2. Bei Einhufern mit Ursprung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder einer Region eines Drittlands, der bzw. das bzw. die die Kriterien der Weltorganisation für Tiergesundheit für ein rotzfreies Land nicht erfüllt, wird durch eine sorgfältige Untersuchung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhlen ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und Auslösen der Nasenscheidewand auf Rotz untersucht.

3. Fleisch von Einhufern, bei denen Rotz diagnostiziert wurde, wird für genussuntauglich erklärt.

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