Artikel 35 VO (EU) 2019/627

Praktische Modalitäten der amtlichen Kontrollen auf Salmonellen

1. Die zuständigen Behörden überprüfen die ordnungsgemäße Umsetzung von Anhang I Kapitel 2 Nummern 2.1.3., 2.1.4 und 2.1.5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch die Lebensmittelunternehmer, und zwar durch Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

a)
amtliche Probenahme mit Verfahren und Probenzielgebiet des Lebensmittelunternehmers; in jedem Schlachtbetrieb werden jährlich mindestens 49 Stichproben(1) genommen; in kleinen Schlachtbetrieben kann diese Probenanzahl gestützt auf eine Risikobewertung gesenkt werden;
b)
Erhebung aller Informationen zur Gesamtzahl und der Anzahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund, die die Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 im Rahmen von deren Anhang I Kapitel 2 Nummern 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 genommen haben;
c)
Erhebung aller Informationen zur Gesamtzahl und der Anzahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund, die im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten genommen wurden, für die besondere Garantien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Herstellung von Fleisch von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel genehmigt wurden.

2. Hält der Lebensmittelunternehmer das Prozesshygienekriterium wiederholt nicht ein, fordern ihn die zuständigen Behörden zur Vorlage eines Aktionsplans auf, dessen Ergebnisse sie streng überwachen.

3. Die Gesamtzahl und die Anzahl der Proben mit positivem Salmonellenbefund werden, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach den nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c genommenen Proben, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG gemeldet.

Fußnote(n):

(1)

Wenn alle Ergebnisse negativ sind, liegt die statistische Sicherheit, dass die Prävalenz unter 6 % ist, bei 95 %.

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