Artikel 36 VO (EU) 2019/627

Praktische Modalitäten der amtlichen Campylobacterkontrollen

1. Die zuständigen Behörden überprüfen die ordnungsgemäße Umsetzung von Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.1.9 (Prozesshygienekriterium für Campylobacter in Schlachtkörpern von Masthähnchen) der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch die Lebensmittelunternehmer, und zwar durch Anwendung der folgenden Maßnahmen:

a)
amtliche Probenahme mit Verfahren und Probenzielgebiet des Lebensmittelunternehmers; in jedem Schlachtbetrieb werden jährlich mindestens 49 Stichproben genommen; in kleinen Schlachtbetrieben kann diese Probenanzahl gestützt auf eine Risikobewertung gesenkt werden; oder
b)
Erhebung aller Informationen zur Gesamtzahl und der Anzahl der Campylobacter-Proben mit über 1000 KBE/g, die Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 im Rahmen von deren Anhang I Kapitel 2 Nummer 2.1.9 genommen haben.

2. Hält der Lebensmittelunternehmer das Prozesshygienekriterium wiederholt nicht ein, fordern ihn die zuständigen Behörden zur Vorlage eines Aktionsplans auf, dessen Ergebnisse sie streng überwachen.

3. Die Gesamtzahl und die Anzahl der Campylobacter-Proben mit über 1000 KBE/g werden, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach den nach Absatz 1 Buchstaben a und b entnommenen Proben, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG gemeldet.

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