Artikel 37 VO (EU) 2019/627

Spezifische Anforderungen in Bezug auf Laboruntersuchungen

1. Bei der Durchführung von Laboruntersuchungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern ii und iv der Verordnung (EU) 2017/625 stellt der amtliche Tierarzt sicher, dass die Proben im Falle von Probenahmen ordnungsgemäß identifiziert, behandelt und an das entsprechende Labor geschickt werden, und zwar im Rahmen

a)
des Monitorings und der Bekämpfung von Zoonosen und Zoonosenerregern,
b)
des jährlichen TSE-Überwachungsprogramms gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
c)
des Nachweises von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder verbotenen oder nicht zugelassenen Erzeugnissen sowie der Kontrollen auf geregelte pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide, Futtermittelzusatzstoffe und Kontaminanten, die die geltenden Höchstwerte der Union überschreiten, insbesondere im Rahmen nationaler Pläne zum Nachweis von Rückständen oder Stoffen gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und gemäß Artikel 5 der Richtlinie 96/23/EC;
d)
des Nachweises von Tierseuchen, für die in der Verordnung (EU) 2016/429 Tiergesundheitsbestimmungen festgelegt sind.

2. Der amtliche Tierarzt stellt sicher, dass zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für notwendig erachtete zusätzliche Laboruntersuchungen erforderlichenfalls durchgeführt werden.

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