Artikel 39 VO (EU) 2019/627
Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen
1. Der amtliche Tierarzt zeichnet die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 7 bis 38 durchgeführten amtlichen Kontrollen auf und bewertet sie.
2. Wenn bei den Untersuchungen Krankheiten und Zustände festgestellt werden, die die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl beeinträchtigen könnten, ergreift der amtliche Tierarzt folgende Maßnahmen:
- a)
- er unterrichtet den Betreiber des Schlachtbetriebs oder Wildbearbeitungsbetriebs;
- b)
-
wenn das in diesem Absatz genannte Problem während der Primärproduktion aufgetreten ist und die Gesundheit von Mensch oder Tiere, das Tierwohl oder Rückstände von Tierarzneimitteln, nicht zugelassene oder verbotene Stoffe, Pestizidrückstände, Futtermittelzusatzstoffe oder Kontaminanten betrifft, unterrichtet er
- i)
- den Tierarzt, der den Herkunftsbetrieb betreut;
- ii)
- den amtlichen Tierarzt, der im Herkunftsbetrieb eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt hat, sofern abweichend von Ziffer i;
- iii)
- den für den Herkunftsbetrieb verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (sofern sich dies nicht nachteilig auf spätere Gerichtsverfahren auswirken würde) und
- iv)
- die für die Überwachung des Herkunftsbetriebs oder des Jagdreviers zuständigen Behörden;
- c)
- wurden die betreffenden Tiere in einem anderen Land aufgezogen, so stellt er sicher, dass die zuständigen Behörden dieses Landes unterrichtet werden.
(3) Die zuständigen Behörden geben die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in die einschlägigen Datenbanken ein, zumindest wenn die Erfassung solcher Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG, Artikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission(1) und Anhang III der Richtlinie 2007/43/EG vorgeschrieben ist.
4. Gelangt der amtliche Tierarzt bei der Durchführung der Schlachttier- oder der Fleischuntersuchung oder einer anderen amtlichen Kontrolle zu dem Verdacht, dass eine Tierseuche vorliegt, für die in der Verordnung (EU) 2016/429 Tiergesundheitsbestimmungen festgelegt sind, so unterrichtet er die zuständigen Behörden. Der amtliche Tierarzt und die zuständigen Behörden ergreifen — innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs — alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen, um eine mögliche Ausbreitung des Krankheitserregers zu verhindern.
5. Der amtliche Tierarzt kann zur Mitteilung der einschlägigen Ergebnisse der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung an den Herkunftsbetrieb, in dem die Tiere vor der Schlachtung gehalten wurden, das Musterdokument in Anhang I verwenden.
6. Wurden die Tiere in einem Herkunftsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat gehalten, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tiere geschlachtet wurden, die einschlägigen Ergebnisse der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit. Sie verwenden dazu das Musterdokument in Anhang I in den Amtssprachen der beiden beteiligten Mitgliedstaaten oder in einer zwischen beiden Mitgliedstaaten vereinbarten Sprache.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2002/oj).
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