Artikel 40 VO (EU) 2019/627

Maßnahmen in Fällen des Verstoßes gegen die Anforderungen in Bezug auf die Informationen zur Lebensmittelkette

1. Der amtliche Tierarzt stellt sicher, dass Tiere nur geschlachtet werden, wenn dem Betreiber des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette vorliegen und er diese geprüft und bewertet hat.

2. Abweichend von Absatz 1 kann der amtliche Tierarzt gestatten, dass Tiere im Schlachtbetrieb geschlachtet werden, auch wenn die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette nicht verfügbar sind. In solchen Fällen müssen die Informationen bereitgestellt werden, bevor das Fleisch als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt wird, und die Schlachtkörper sowie die entsprechenden Nebenprodukte der Schlachtung müssen bis zur Eignungserklärung getrennt von anderem Fleisch gelagert werden.

3. Liegen die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft eines Tieres im Schlachtbetrieb vor, so erklärt der amtliche Tierarzt das gesamte Fleisch des Tieres für genussuntauglich. Wenn das Tier noch nicht geschlachtet wurde, wird es gesondert von anderen Tieren getötet, wobei alle erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier getroffen werden.

(4) Der amtliche Tierarzt stellt ferner sicher, dass Tiere in den folgenden Fällen nur dann geschlachtet werden, wenn er die einschlägigen Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b überprüft hat:

a)
Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
b)
Schlachtungen, ausgenommen Notschlachtungen, von Hausrindern, ausgenommen Bisons, und von Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von als Haustiere gehaltenen Einhufern im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
c)
Schlachtungen von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und in Wildfarmen gehaltenen paarhufigen Landsäugern am Herkunftsort gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und von Bisons gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

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