Artikel 42 VO (EU) 2019/627

Maßnahmen in Fällen von irreführenden Informationen zur Lebensmittelkette

1. Die zuständigen Behörden ergreifen entsprechende Maßnahmen, wenn sie feststellen, dass die begleitenden Aufzeichnungen, Unterlagen oder Informationen nicht der tatsächlichen Situation im Herkunftsbetrieb oder dem tatsächlichen Zustand der Tiere entsprechen oder bewusst darauf abzielen, den amtlichen Tierarzt irrezuführen.

2. Die zuständigen Behörden gehen gegen den für den Herkunftsbetrieb der Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder etwaige andere beteiligte Personen einschließlich des Betreibers des Schlachtbetriebs vor. Dies kann insbesondere in Form zusätzlicher Kontrollen erfolgen. Die Kosten dieser zusätzlichen Kontrollen tragen der für den Herkunftsbetrieb verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder jede andere beteiligte Person.

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