Artikel 43 VO (EU) 2019/627

Maßnahmen in Fällen des Verstoßes gegen die Anforderungen in Bezug auf lebende Tiere

1. Der amtliche Tierarzt überprüft, ob der Lebensmittelunternehmer seiner Verpflichtung gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, nachkommt, sicherzustellen, dass zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr angenommene Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Der amtliche Tierarzt stellt sicher, dass Tiere, deren Identität nicht nachweisbar ist, gesondert getötet und für genussuntauglich erklärt werden. Wenn der amtliche Tierarzt es für nötig hält, werden amtliche Kontrollen im Herkunftsbetrieb durchgeführt.

2. Der amtliche Tierarzt stellt sicher, dass Tiere, bei denen ein unannehmbares Risiko einer Kontamination des Fleisches während der Schlachtung besteht, wie in Artikel 11 Absatz 4 dargelegt, nur nach vorheriger Reinigung für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden.

3. Der amtliche Tierarzt stellt sicher, dass Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, die bzw. der durch Handhabung oder Verzehr von Fleisch auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann, und allgemein Tiere, die klinische Anzeichen einer systemischen Erkrankung oder von Auszehrung (Kachexie) oder einer anderen Krankheit, durch die das Fleisch genussuntauglich wird, aufweisen, nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Diese Tiere werden getrennt getötet — und zwar so, dass andere Tiere oder Schlachtkörper nicht kontaminiert werden können, — und für genussuntauglich erklärt.

4. Der amtliche Tierarzt stellt die Schlachtung von Tieren zurück, bei denen Verdacht auf Krankheiten oder Zustände besteht, die die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen können. Zur Diagnosestellung werden diese Tiere einer gründlichen Schlachttieruntersuchung durch den amtlichen Tierarzt unterzogen. Darüber hinaus kann der amtliche Tierarzt zusätzlich zur Fleischuntersuchung Probenahmen und Laboruntersuchungen anordnen. Um eine Kontamination von anderem Fleisch zu verhüten, werden die Tiere getrennt oder im Anschluss an die Normalschlachtung geschlachtet, wobei alle anderen erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden.

5. Der amtliche Tierarzt stellt sicher, dass Tiere, die Rückstände von verbotenen oder nicht zugelassenen pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Rückstände von zugelassenen pharmakologisch wirksamen Stoffen, Pestiziden oder Kontaminanten in Mengen über den in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Grenzwerten enthalten könnten, gemäß den Artikeln 16 bis 19 der Richtlinie 96/23/EG behandelt werden.

6. Der amtliche Tierarzt legt fest, nach welchen Modalitäten unter seiner unmittelbaren Aufsicht im Rahmen eines spezifischen Programms zur Tilgung oder Bekämpfung einer spezifischen Tierseuche wie Brucellose oder Tuberkulose oder von Zoonosenerregern wie Salmonellen mit den Tieren umzugehen ist. Die zuständigen Behörden legen fest, unter welchen Bedingungen diese Tiere geschlachtet werden können. Diese Bedingungen werden so ausgestaltet, dass eine mögliche Kontamination anderer Tiere sowie des Fleischs anderer Tiere auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Tiere, die in einem Schlachtbetrieb zur Schlachtung angeliefert werden, werden im Regelfall dort geschlachtet. In Ausnahmefällen, wie etwa bei einer schwerwiegenden Störung der Schlachtanlagen, kann der amtliche Tierarzt die direkte Verbringung in einem anderen Schlachtbetrieb gestatten.

Werden bei der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb Verstöße festgestellt, durch die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl entsteht, so verbietet der amtliche Tierarzt die Beförderung der Tiere zum Schlachtbetrieb, und es gelten die entsprechenden Maßnahmen für die Mitteilung der Untersuchungsergebnisse gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und iii.

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