Artikel 45 VO (EU) 2019/627

Maßnahmen in Fällen des Verstoßes gegen die Anforderungen in Bezug auf frisches Fleisch

Der amtliche Tierarzt erklärt frisches Fleisch für genussuntauglich, wenn es

a)
von Tieren stammt, die keiner Schlachttieruntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen wurden; hiervon ausgenommen sind frei lebendes Wild und streunende Rentiere im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624;
b)
von Tieren stammt, bei denen die Nebenprodukte der Schlachtung keiner Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen wurden; hiervon ausgenommen sind die Eingeweide von frei lebendem Großwild, die gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht zusammen mit dem Tierkörper in einen Wildbearbeitungsbetrieb gebracht werden müssen;
c)
von verendeten, tot geborenen, ungeborenen oder vor dem Erreichen eines Alters von sieben Tagen geschlachteten Tieren stammt;
d)
sich um Fleischabschnitte von der Stichstelle handelt;
e)
von Tieren stammt, die von Tierseuchen betroffen sind, für die in den in Anhang I der Richtlinie 2002/99/EG angegebenen Rechtsvorschriften der Union tierseuchenrechtliche Vorschriften festgelegt sind, es sei denn, das Fleisch wurde entsprechend den in der genannten Richtlinie vorgesehenen spezifischen Anforderungen gewonnen; diese Ausnahme gilt nicht, wenn in den Anforderungen an amtliche Tuberkulose- und Brucellosekontrollen gemäß den Artikeln 33 und 34 der vorliegenden Verordnung anders festgelegt;
f)
von Tieren stammt, die an einer Allgemeinerkrankung wie generalisierte Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie leiden;
g)
nicht den in Anhang I Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Lebensmittelsicherheitskriterien zur Feststellung, ob Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, entspricht;
h)
Parasitenbefall aufweist, sofern in den Anforderungen an amtliche Cysticercosekontrollen gemäß Artikel 30 nicht anderweitig geregelt;
i)
chemische Rückstände oder Kontaminanten oberhalb der in den Verordnungen (EU) Nr. 37/2010, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1881/2006 und (EG) Nr. 124/2009 festgelegten Werte oder Rückstände von Stoffen enthält, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder der Richtlinie 96/22/EG verboten oder nicht zugelassen sind;
j)
sich um Leber und Nieren von über zwei Jahre alten Tieren aus Regionen handelt, in denen bei der Durchführung der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 96/23/EG genehmigten Pläne festgestellt wurde, dass die Umwelt allgemein mit Schwermetallen belastet ist;
k)
unzulässigerweise mit Dekontaminierungsmitteln behandelt wurde;
l)
unzulässigerweise mit ionisierender Strahlung oder UV-Strahlung behandelt wurde;
m)
Fremdkörper enthält, mit Ausnahme von für die Zwecke der Jagd verwendetem Material bei frei lebendem Wild;
n)
die in den Rechtsvorschriften der Union bzw. in den nationalen Vorschriften, wenn keine Rechtsvorschriften der Union gegeben sind, festgelegten Radioaktivitätshöchstwerte überschreitet;
o)
pathologische oder organoleptische Veränderungen aufweist, insbesondere einen ausgeprägten Geschlechtsgeruch oder unzureichende Ausblutung (außer bei frei lebendem Wild);
p)
von abgemagerten Tieren stammt;
q)
spezifizierte Risikomaterialien enthält, außer es ist gestattet, dieses gemäß Anhang V Nummer 4.3 der Verordnung (EC) Nr. 999/2001 in einem anderen Betrieb zu entfernen und das Fleisch bleibt unter der Kontrolle der zuständigen Behörden;
r)
Verunreinigungen, Verschmutzung durch Fäkalien oder eine sonstige Kontamination aufweist;
s)
sich um Blut handelt, das aufgrund des Gesundheitsstatus des Tieres, von dem es gewonnen wurde, oder aufgrund einer Kontamination während des Schlachtvorgangs ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen kann;
t)
laut Urteil des amtlichen Tierarztes nach Prüfung aller einschlägigen Informationen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen kann oder aus anderen Gründen genussuntauglich ist;
u)
spezifische Gefahren gemäß den Artikeln 29 bis 36 auslöst.

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