Artikel 46 VO (EU) 2019/627

Maßnahmen in Fällen des Verstoßes gegen die Anforderungen an die gute Hygienepraxis

1. Die zuständigen Behörden können den Lebensmittelunternehmer in den nachfolgenden Fällen anweisen, sofortige Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Drosselung der Schlachtgeschwindigkeit, einzuleiten, sofern dies von dem anwesenden Beamten für notwendig erachtet wird:

a)
wenn auf den äußeren Oberflächen eines Schlachtkörpers oder seiner Leibeshöhlen eine Kontamination festgestellt wird und der Lebensmittelunternehmer keine entsprechenden Abhilfemaßnahmen ergreift oder
b)
wenn nach Auffassung der zuständigen Behörden die gute Hygienepraxis gefährdet ist.

2. In solchen Fällen erhöhen die zuständigen Behörden die Intensität der Untersuchung, bis der Lebensmittelunternehmer die Kontrolle über den Prozess zu ihrer Zufriedenheit wiedererlangt hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.