Artikel 47 VO (EU) 2019/627

Beschränkungen für bestimmtes frisches Fleisch

Der amtliche Tierarzt kann Anforderungen an die Verwendung von frischem Fleisch stellen, das von Tieren stammt, die

a)
außerhalb des Schlachtbetriebs notgeschlachtet wurden oder
b)
Herden angehören, deren Fleisch vor dem Inverkehrbringen einer Behandlung gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 unterzogen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.