Artikel 47 VO (EU) 2019/627
Beschränkungen für bestimmtes frisches Fleisch
Der amtliche Tierarzt kann Anforderungen an die Verwendung von frischem Fleisch stellen, das von Tieren stammt, die
- a)
- außerhalb des Schlachtbetriebs notgeschlachtet wurden oder
- b)
- Herden angehören, deren Fleisch vor dem Inverkehrbringen einer Behandlung gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 unterzogen wird.
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