Artikel 48 VO (EU) 2019/627

Technische Anforderungen an das Genusstauglichkeitskennzeichen und praktische Modalitäten für dessen Anbringung

1. Der amtliche Tierarzt beaufsichtigt die Genusstauglichkeitskennzeichnung und die verwendeten Kennzeichen.

2. Der amtliche Tierarzt stellt insbesondere sicher, dass

a)
das Genusstauglichkeitskennzeichen nur bei als Haustiere gehaltenen Huftieren und Säugetier-Farmwild, ausgenommen Hasentieren, die einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden, und bei frei lebendem Großwild, das einer Fleischuntersuchung unterzogen wurde, angebracht wird und nur, wenn keine Gründe dafür vorliegen, das Fleisch als genussuntauglich zu erklären; die Untersuchungen erfolgen dabei gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625. Das Kennzeichen darf jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 bzw. Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 6.2 und 6.3 und Teil II Nummern 7.2 und 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 angebracht werden, bevor die Ergebnisse einer Trichinen- und/oder TSE-Untersuchung vorliegen.
b)
das Genusstauglichkeitskennzeichen mit einem Farb- oder Brandstempel auf der Außenseite des Schlachtkörpers angebracht wird, und zwar so, dass bei der Zerlegung der Schlachtkörper im Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb in Hälften oder Viertel oder einer Zerlegung der Schlachtkörperhälften in drei Teile jedes Teil ein Genusstauglichkeitskennzeichen trägt.

3. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die praktischen Modalitäten für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang II angewendet werden.

Die Anforderungen an die Form des Genusstauglichkeitskennzeichens in Anhang II dieser Verordnung können durch die Anforderungen an ein besonderes Genusstauglichkeitskennzeichen ersetzt werden, die auf der Grundlage von Artikel 67 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 71 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 259 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt wurden.

4. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Fleisch von nicht enthäutetem frei lebendem Wild kein Genusstauglichkeitskennzeichen trägt, bis es nach dem Enthäuten in einem Wildbearbeitungsbetrieb einer Fleischuntersuchung unterzogen und als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt wurde.

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