Artikel 54 VO (EU) 2019/627
Anforderungen an Gebiete der Klasse B
1. Die zuständigen Behörden können diejenigen Gebiete in Klasse B einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach dem Umsetzen für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den in Artikel 53 genannten Hygienevorschriften genügen.
2. Von den lebenden Muscheln aus Gebieten der Klasse B dürfen 90 % der Proben nicht mehr als 4600 E. coli je 100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen.
3. Die verbleibenden 10 % der Proben dürfen nicht mehr als 46000 E. coli je 100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen.
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