Artikel 55 VO (EU) 2019/627

Anforderungen an Gebiete der Klasse C

1. Die zuständigen Behörden können diejenigen Gebiete in Klasse C einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach längerem Umsetzen in Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den in Artikel 53 genannten Hygienevorschriften genügen.

2. Lebende Muscheln aus Gebieten der Klasse C dürfen nicht mehr als 46000 E. coli je 100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.