Artikel 56 VO (EU) 2019/627
Anforderungen an die Hygieneuntersuchung
1. Die zuständigen Behörden führen eine Hygieneuntersuchung durch,
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bevor sie ein noch nicht eingestuftes neues Erzeugungs- oder Umsetzgebiet einstufen;
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wenn die gemäß Artikel 59 erhobenen Überwachungsdaten oder sonstige Angaben für die zuständigen Behörden auf wesentliche Änderungen an den Umweltbedingungen in den bereits eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten hindeuten können, die die Ergebnisse der vorherigen Hygieneuntersuchung beträchtlich und fortdauernd beeinträchtigen können.
Die Hygieneuntersuchung umfasst Folgendes:
- a)
- ein Verzeichnis der Verschmutzungsquellen menschlichen oder tierischen Ursprungs, die auch für die Kontamination des Erzeugungsgebiets verantwortlich sein könnten;
- b)
- eine Überprüfung der Mengen organischer Schadstoffe, die in den verschiedenen Jahresabschnitten freigesetzt werden, entsprechend den saisonbedingten Variationen der menschlichen und tierischen Populationen im Einzugsgebiet, den erfassten Niederschlägen, der Abwasserbehandlung usw.;
- c)
- die Bestimmung der Merkmale des Schadstoffkreislaufs unter Berücksichtigung von Strömungsmustern, Tiefseemessung und Gezeitenzyklus im Erzeugungsgebiet.
3. Die zuständigen Behörden können von anderen amtlichen Stellen oder Lebensmittelunternehmern unterstützt werden; es gelten dabei die von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen für die Durchführung dieser Untersuchung.
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