Artikel 56 VO (EU) 2019/627

Anforderungen an die Hygieneuntersuchung

1. Die zuständigen Behörden führen eine Hygieneuntersuchung durch,

bevor sie ein noch nicht eingestuftes neues Erzeugungs- oder Umsetzgebiet einstufen;

wenn die gemäß Artikel 59 erhobenen Überwachungsdaten oder sonstige Angaben für die zuständigen Behörden auf wesentliche Änderungen an den Umweltbedingungen in den bereits eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten hindeuten können, die die Ergebnisse der vorherigen Hygieneuntersuchung beträchtlich und fortdauernd beeinträchtigen können.

Die Hygieneuntersuchung umfasst Folgendes:

a)
ein Verzeichnis der Verschmutzungsquellen menschlichen oder tierischen Ursprungs, die auch für die Kontamination des Erzeugungsgebiets verantwortlich sein könnten;
b)
eine Überprüfung der Mengen organischer Schadstoffe, die in den verschiedenen Jahresabschnitten freigesetzt werden, entsprechend den saisonbedingten Variationen der menschlichen und tierischen Populationen im Einzugsgebiet, den erfassten Niederschlägen, der Abwasserbehandlung usw.;
c)
die Bestimmung der Merkmale des Schadstoffkreislaufs unter Berücksichtigung von Strömungsmustern, Tiefseemessung und Gezeitenzyklus im Erzeugungsgebiet.

3. Die zuständigen Behörden können von anderen amtlichen Stellen oder Lebensmittelunternehmern unterstützt werden; es gelten dabei die von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen für die Durchführung dieser Untersuchung.

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