Artikel 57 VO (EU) 2019/627

Überwachungsprogramm

Die zuständigen Behörden legen ein Überwachungsprogramm für die Gebiete zur Erzeugung lebender Muscheln fest, das auf einer Auswertung der Hygieneuntersuchung gemäß Artikel 56 beruht. Durch die Anzahl der Proben, die geografische Verteilung der Probenahmestellen und die Probenahmehäufigkeit im Rahmen des Programms wird gewährleistet, dass die Ergebnisse der Analyse repräsentativ für das betreffende Gebiet sind.

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