Artikel 6 VO (EU) 2019/627
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über wissenschaftliche und technologische Entwicklungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, damit diese sie prüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen können.
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