Artikel 7 VO (EU) 2019/627

Zusätzliche Anforderungen an Audits in Betrieben, die mit frischem Fleisch umgehen

1. Zusätzlich zu den Anforderungen an Audits gemäß den Artikeln 3 und 4 überprüfen die zuständigen Behörden bei der Durchführung von Audits in Betrieben, die mit frischem Fleisch umgehen, die kontinuierliche Einhaltung der betriebseigenen Verfahren der Lebensmittelunternehmer bezüglich der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Handhabung von frischem Fleisch sowie der Verwendung bzw. Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, einschließlich spezifizierter Risikomaterialien, für die sie verantwortlich sind.

2. Bei der Durchführung von Audits in Schlachtbetrieben überprüfen die zuständigen Behörden die Bewertung der Informationen zur Lebensmittelkette gemäß den Bestimmungen in Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

3. Bei der Durchführung von Audits von HACCP-gestützten Verfahren prüfen die zuständigen Behörden, ob die Verfahren gemäß Anhang II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gebührend berücksichtigt werden und ob mit den Verfahren der Lebensmittelunternehmer soweit wie möglich sichergestellt wird, dass frisches Fleisch:

a)
keine pathologischen Anomalien oder Veränderungen aufweist;
b)
Folgendes nicht aufweist:

i)
eine fäkale Verunreinigung; oder
ii)
sonstige Verunreinigungen, die als unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit angesehen werden;

c)
die mikrobiologischen Kriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 erfüllt;
d)
keine spezifizierten Risikomaterialien enthält, und zwar gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

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