Artikel 61 VO (EU) 2019/627

Probenahmepläne

1. Für die Zwecke der Kontrollen gemäß Artikel 59 Buchstaben b, c und d stellen die zuständigen Behörden Probenahmepläne auf, die solche Kontrollen in regelmäßigen Abständen oder — wenn in unregelmäßigen Intervallen geerntet wird — fallweise vorsehen. Durch die geografische Verteilung der Probenahmestellen und die Probenahmehäufigkeit wird gewährleistet, dass die Ergebnisse der Analyse repräsentativ für das betreffende eingestufte Erzeugungs- oder Umsetzgebiet sind.

2. In den Probenahmeplänen zur Kontrolle der mikrobiologischen Beschaffenheit lebender Muscheln werden insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)
die voraussichtliche Schwankung bei der fäkalen Verunreinigung;
b)
die in Artikel 56 Absatz 1 genannten Parameter.

3. Die Probenahmepläne zur Kontrolle auf toxinproduzierendes Plankton in den eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgewässern sowie auf marine Biotoxine in lebenden Muscheln berücksichtigen insbesondere die möglichen Schwankungen des Vorhandenseins von Plankton, das marine Biotoxine enthält. Die Probenahme umfasst Folgendes:

a)
regelmäßige Probenahmen zur Ermittlung von Änderungen in der Zusammensetzung von toxinhaltigem Plankton und dessen geografischer Verteilung. Ergebnisse, die auf eine Anhäufung von Toxinen im Fleisch lebender Muscheln schließen lassen, erfordern intensive Probenahmen;
b)
regelmäßige Toxizitätstests bei den Muscheln aus dem am stärksten kontaminationsgefährdeten Gebiet.

4. Die Probenahmen für die Analyse lebender Muscheln auf Toxine erfolgt während den Erntezeiten einmal pro Woche; dabei gelten folgende Ausnahmen:

a)
die Probenahmehäufigkeit kann in bestimmten eingestuften Umsetz- oder Erzeugungsgebieten oder für lebende Muscheln spezifischer Arten verringert werden, wenn eine Risikobewertung in Bezug auf das Vorhandensein von Toxinen oder Phytoplankton ein sehr geringes Risiko toxischer Episoden erwarten lässt;
b)
die Probenahmehäufigkeit wird erhöht, wenn aus einer solchen Risikobewertung hervorgeht, dass wöchentliche Probenahmen nicht ausreichend wären.

5. Die in Absatz 4 genannte Risikobewertung wird regelmäßig überprüft, um das Risiko von Toxinen in lebenden Muscheln aus diesen Gebieten abschätzen zu können.

6. Liegen Erkenntnisse über die Toxinakkumulationsraten für eine Gruppe von Arten im selben eingestuften Erzeugungs- oder Umsetzgebiet vor, so kann die Art mit der höchsten Rate als Indikator genommen werden. Dadurch wird die Gewinnung aller Arten dieser Gruppe möglich, wenn der Toxingehalt in der als Indikator verwendeten Art unter den vorgeschriebenen Grenzwerten liegt. Liegt der Toxingehalt der als Indikator verwendeten Art über den vorgeschriebenen Grenzwerten, so darf die Ernte der anderen Arten nur dann zugelassen werden, wenn weitere Untersuchungen der anderen Arten Toxingehalte unterhalb der Grenzwerte ergeben.

7. Hinsichtlich der Planktonüberwachung müssen die Proben repräsentativ für die Wassersäule in dem eingestuften Erzeugungs- oder Umsetzgebiet sein und Informationen über das Vorhandensein toxischer Arten sowie über die Populationstendenzen liefern. Werden Veränderungen in toxischen Populationen festgestellt, die zu einer Toxinakkumulation führen können, so wird die Probenahmehäufigkeit bei lebenden Muscheln erhöht, oder es werden vorsichtshalber die abgesteckten Gebiete geschlossen, bis die Ergebnisse der Toxinanalyse vorliegen.

8. Probenahmepläne zum Nachweis chemischer Kontaminanten müssen es ermöglichen, jegliche Überschreitung der in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannten Werte zu erkennen.

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