Artikel 62 VO (EU) 2019/627

Entscheidungen auf Grundlage der Überwachung

1. Zeigen die Ergebnisse der Überwachung gemäß Artikel 59, dass gegen die Hygienevorschriften für lebende Muscheln verstoßen wird oder dass anderweitig ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, so schließen die zuständigen Behörden das betreffende eingestufte Erzeugungs- oder Umsetzgebiet und unterbinden die Ernte lebender Muscheln. Die zuständigen Behörden können jedoch ein Erzeugungs- oder Umsetzgebiet als Gebiet der Klasse B oder C umstufen, wenn es die in den Artikeln 54 und 55 aufgeführten einschlägigen Kriterien erfüllt und kein anderweitiges Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

2. Wenn die mikrobiologische Überwachung ergibt, dass gegen die in Artikel 53 genannten Hygienevorschriften für lebende Muscheln verstoßen wird, können die zuständigen Behörden auf Grundlage einer Risikobewertung — und nur einmalig und vorübergehend — die Fortsetzung der Ernte ohne Schließung oder Umstufung des Gebiets erlauben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
das betreffende eingestufte Erzeugungsgebiet und alle zugelassenen Betriebe, die aus diesem Gebiet lebende Muscheln erhalten, unterliegen der amtlichen Kontrolle durch dieselben zuständigen Behörden;
b)
die betreffenden lebenden Muscheln werden geeigneten restriktiven Maßnahmen wie etwa Reinigung, Umsetzen oder Verarbeitung unterzogen.

3. Der begleitende Registrierschein gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält sämtliche Informationen in Bezug auf die Anwendung von Absatz 2.

4. Die zuständigen Behörden legen die Bedingungen fest, unter denen von Artikel 2 Gebrauch gemacht werden kann, um sicherzustellen, dass die in Artikel 53 festgelegten Kriterien in dem betreffenden Erzeugungsgebiet weiterhin eingehalten werden.

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