Artikel 66 VO (EU) 2019/627

Aufzeichnung und Austausch von Informationen

Die zuständigen Behörden

a)
erstellen und führen eine aktuelle Liste der eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebiete — mit Angabe von Lage, Abgrenzung und Klasse —, aus denen lebende Muscheln gemäß den Anforderungen des Artikels 52 geerntet werden dürfen; diese Liste wird den von der vorliegenden Verordnung betroffenen Personen, wie Erzeugern und Betreibern von Reinigungs- und Versandzentren, übermittelt;
b)
unterrichten die betroffenen Personen, wie Erzeuger und Betreiber von Reinigungszentren und Versandzentren, unverzüglich über jegliche Änderung der Lage, der Abgrenzung oder der Klasse eines Erzeugungsgebiets, über dessen vorübergehende oder endgültige Schließung oder über die Anwendung der in Artikel 62 Absatz 2 beschriebenen Maßnahmen.

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