Artikel 67 VO (EU) 2019/627

Amtliche Kontrollen in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen

Im Rahmen der amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen wird auch eine Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dargelegten Anforderungen durchgeführt, insbesondere:

a)
eine regelmäßige Überprüfung der Hygienebedingungen bei der Anlandung und dem ersten Verkauf;
b)
regelmäßige Inspektionen der Schiffe sowie der Betriebe an Land, einschließlich der Versteigerungs- und Großmärkte, wobei insbesondere überprüft wird,

i)
ob die Zulassungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind;
ii)
ob mit den Fischereierzeugnissen ordnungsgemäß umgegangen wird;
iii)
ob die Hygiene- und Temperaturvorschriften eingehalten werden;
iv)
ob die Betriebe, einschließlich Schiffe, sowie ihre Anlagen und Geräte sauber sind und die Hygiene beim Personal einwandfrei ist;

c)
Überprüfungen hinsichtlich der Lagerungs- und Beförderungsbedingungen.

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