Artikel 68 VO (EU) 2019/627

Ort der amtlichen Kontrollen

1. Die zuständigen Behörden führen amtliche Kontrollen in Bezug auf Schiffe durch, wenn diese den Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen. Die Kontrollen betreffen alle Schiffe, die Fischereierzeugnisse in EU-Häfen anlanden, ungeachtet ihrer Flagge.

2. Die zuständigen Behörden des Flaggenstaats können amtliche Kontrollen von unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen auf See oder in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands durchführen.

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