Artikel 71 VO (EU) 2019/627

Entscheidungen im Anschluss an die Kontrollen

Die zuständigen Behörden erklären Fischereierzeugnisse für genussuntauglich, wenn

a)
gemäß Artikel 70 durchgeführte amtliche Kontrollen ergeben, dass die Fischereierzeugnisse nicht den organoleptischen, chemischen, physikalischen oder mikrobiologischen Anforderungen bzw. den Anforderungen in Bezug auf Parasiten gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 entsprechen;
b)
ihre genießbaren Teile chemische Rückstände oder Kontaminanten oberhalb der in den Verordnungen (EU) Nr. 37/2010, (EG) Nr. 396/2005 und (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Werte oder Rückstände von Stoffen enthalten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder der Richtlinie 96/22/EG verboten oder nicht zugelassen sind, oder die anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über pharmakologisch wirksame Stoffe nicht entsprechen;
c)
sie stammen von

i)
giftigen Fischen;
ii)
Fischereierzeugnissen, die nicht den Anforderungen in Bezug auf marine Biotoxine entsprechen;
iii)
Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die marine Biotoxine in Mengen enthalten, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthaltenen Grenzwerte insgesamt überschreiten, oder

d)
sie von den zuständigen Behörden als potenzielles Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder aus einem anderen Grund als genussuntauglich erachtet werden.

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