Artikel 72 VO (EU) 2019/627

Anforderungen an die amtlichen Kontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie  mit oder ohne Lagerung  in Drittländern umgeladen worden sind

1. Mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in einem Drittland, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird, — mit oder ohne Lagerung — entladen wurden, bevor sie mit einem anderen Transportmittel in die Union eingeführt werden, wird eine Genusstauglichkeitsbescheinigung mitgeführt, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ausgestellt und gemäß der Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III Kapitel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ausgefüllt wurde.

2. Falls die Fischereierzeugnisse gemäß Absatz 1 entladen und in eine Lagereinrichtung befördert werden, die sich in dem Drittland gemäß Absatz 1 befindet, muss diese Lagereinrichtung auf einer Liste gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 geführt werden.

3. Falls die Fischereierzeugnisse gemäß Absatz 1 auf ein Schiff unter der Flagge eines Drittlands geladen werden, muss dieses Drittland auf einer Liste gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 geführt werden, und das Schiff muss auf einer Liste gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 geführt werden.

4. Containerschiffe, die für die Beförderung von containerisierten Fischereierzeugnissen eingesetzt werden, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.