Artikel 73 VO (EU) 2019/627

Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Reptilien

Artikel 11 gilt für die Schlachttieruntersuchung bei Reptilien.

Die Artikel 12, 13 und 14 gelten für die Fleischuntersuchung bei Reptilien. Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird ein Reptil als 0,5 Großvieheinheiten betrachtet.

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