Artikel 73 VO (EU) 2019/627
Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Reptilien
Artikel 11 gilt für die Schlachttieruntersuchung bei Reptilien.
Die Artikel 12, 13 und 14 gelten für die Fleischuntersuchung bei Reptilien. Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird ein Reptil als 0,5 Großvieheinheiten betrachtet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.