ANHANG I VO (EU) 2019/627

MUSTERDOKUMENT FÜR DIE MITTEILUNG AN DEN HERKUNFTSBETRIEB GEMÄSS ARTIKEL 39 ABSATZ 5

1.
Angaben zur Identifizierung

1.1.
Herkunftsbetrieb (Eigentümer oder Betriebsleiter)

Name/Nummer Vollständige Anschrift Telefonnummer Elektronische Anschrift (sofern vorhanden)

1.2.
Kennnummern von …[bitte angeben] oder Liste beifügen

Gesamtzahl der Tiere (aufgeschlüsselt nach Arten) Kennzeichnungsprobleme (sofern gegeben)

1.3. Herden-/Bestands-/Käfignummer (sofern vorhanden)

1.4. Tierart

1.5. Bezugsnummer der Gesundheitsbescheinigung (sofern vorhanden)

2.
Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung

2.1.
Allgemeinbefinden

Zahl der betroffenen Tiere Art/Klasse/Alter Feststellungen

2.2. Anlieferung der Tiere in verschmutztem Zustand

2.3.
Klinische Krankheitsbefunde

Zahl der betroffenen Tiere Art/Klasse/Alter Feststellungen Untersuchungsdatum

2.4. Laborbefunde(1)

3.
Ergebnisse der Fleischuntersuchung

3.1.
Makroskopische Befunde

Zahl der betroffenen Tiere Art/Klasse/Alter Organ bzw. Körperstelle des/der betroffenen Tiere(s) Schlachtdatum

3.2.
Krankheit (evtl. mit Angabe von Codes(2))

Zahl der betroffenen Tiere Art/Klasse/Alter Organ bzw. Körperstelle des/der betroffenen Tiere(s) Vorläufig oder endgültig beschlagnahmter Schlachtkörper (mit Angabe von Gründen) Schlachtdatum

3.3. Laborbefunde(3)

3.4. Sonstige Befunde

3.5. Allgemeinbefinden

4. Zusätzliche Informationen

5.
Kontaktdaten des Schlachtbetriebs (Zulassungsnummer)

Name Vollständige Anschrift Telefonnummer Elektronische Anschrift (sofern vorhanden)

6.
Amtlicher Tierarzt (Name in Druckbuchstaben)

Unterschrift und Stempel

7. Datum

8. Zahl der diesem Formular beigefügten Seiten:

Fußnote(n):

(1)

Mikrobiologische, chemische, serologische usw. (die Ergebnisse sind beizufügen).

(2)

Die zuständigen Behörden können folgende Codes einführen: Code A für Seuchen der OIE-Listen; Codes B100 und B200 für Tierschutzprobleme und Codes C100 bis C290 für Entscheidungen betreffend Fleisch. Die Codes können erforderlichenfalls weiter unterteilt werden (z. B. C141 für eine mild verlaufende Allgemeinerkrankung, C142 für eine schwerere Krankheit usw.). Soweit sie verwendet werden, müssen die Codes, einschließlich einer angemessenen Erläuterung ihrer Bedeutung, für den Lebensmittelunternehmer leicht zugänglich sein.

(3)

Mikrobiologische, chemische, serologische usw. (die Ergebnisse sind beizufügen).

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