ANHANG II VO (EU) 2019/627

PRAKTISCHE MODALITÄTEN FÜR DAS GENUSSTAUGLICHKEITSKENNZEICHEN GEMÄSS ARTIKEL 48

1.
Das Genusstauglichkeitskennzeichen muss ein ovales Kennzeichen von mindestens 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe sein und folgende Angaben in gut lesbaren Schriftzeichen enthalten:

a)
die Bezeichnung des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, entweder ausgeschrieben in Großbuchstaben oder in Form eines aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß dem einschlägigen ISO-Code. Für die Mitgliedstaaten(1) sind jedoch folgende Codes zu verwenden: BE, BG, CZ, DK, DE, EE, IE, GR, ES, FR, HR, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, PT, RO, SI, SK, FI, SE und UK(NI);
b)
die Zulassungsnummer des Schlachtbetriebs und
c)
(wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Union angebracht wird) die Abkürzung CE, EC, EF, EG, EK, EO, EY, ES, EÜ, EB, EZ, KE oder WE. Auf den Kennzeichen von Fleisch, das aus Schlachtbetrieben außerhalb der Union in die Union eingeführt wird, dürfen diese Abkürzungen nicht aufgeführt sein.

2.
Die Buchstaben müssen mindestens 0,8 cm, die Ziffern mindestens 1 cm hoch sein. Bei der Genusstauglichkeitskennzeichnung von Schaflämmern, Ziegenlämmern und Ferkeln kann die Größe der Buchstaben und des Kennzeichens verringert werden.
3.
Die für die Genusstauglichkeitskennzeichnung verwendete Farbe muss gemäß den Unionsvorschriften über die Verwendung von Farbstoffen in Lebensmitteln zugelassen sein.
4.
Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auch einen Hinweis auf den amtlichen Tierarzt enthalten, der die Untersuchung des Fleisches auf Genusstauglichkeit vorgenommen hat.

Fußnote(n):

(1)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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