ANHANG III VO (EU) 2019/627

TESTVERFAHREN FÜR ROHMILCH UND WÄRMEBEHANDELTE KUHMILCH GEMÄSS ARTIKEL 50

KAPITEL I

A.
Bei der Überprüfung der Einhaltung der Kriterien nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten folgende Normen als Referenzverfahren:

1.
EN ISO 4833-1 für die Bestimmung des Gehalts an Keimen bei 30 °C;
2.
EN ISO 13366-1 für die Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen.

B.
Die Anwendung alternativer Analyseverfahren ist annehmbar:

1.
zur Bestimmung des Gehalts an Keimen bei 30 °C, sofern die Verfahren gemäß dem Protokoll in der Norm EN ISO 16140-2 — ergänzt durch die Norm EN ISO 16297 für den besonderen Fall der Bestimmung des Gehalts an Keimen in Rohmilch — anhand des Referenzverfahrens gemäß Teil A Nummer 1 validiert wurden.

Das Umrechnungsverhältnis zwischen einem alternativen Verfahren und dem Referenzverfahren gemäß Teil A Nummer 1 wird nach der Norm EN ISO 21187 festgelegt;

2.
zur Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen, sofern die Verfahren gemäß dem Protokoll in der Norm ISO 8196-3 anhand das Referenzverfahrens gemäß Teil A Nummer 2 validiert wurden und sofern sie gemäß der Norm EN ISO 13366-2 oder ähnlichen international anerkannten Protokollen durchgeführt werden.

KAPITEL II

A.
Bei der Bestimmung der Aktivität der alkalischen Phosphatase in pasteurisierter Kuhmilch muss die Norm EN ISO 11816-1 als Referenzverfahren angewendet werden.
B.
Die Aktivität der alkalischen Phosphatase in pasteurisierter Kuhmilch wird in Milliunits Enzymaktivität pro Liter (mU/l) angegeben. Ein Unit Aktivität der alkalischen Phosphatase ist die Menge an alkalischer Phosphatase, die die Umsetzung von 1 Mikromol Substrat je Minute katalysiert.
C.
Das Ergebnis eines Tests zur Bestimmung der alkalischen Phosphatase gilt als negativ, wenn die gemessene Aktivität in der Kuhmilch höchstens 350 mU/l beträgt.
D.
Die Anwendung alternativer Analyseverfahren ist annehmbar, sofern diese gemäß international anerkannten Protokollen und Regeln der guten Laborpraxis anhand der in Teil A genannten Referenzverfahren validiert wurden.

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