Artikel 13 VO (EU) 2019/628

Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen

(1) Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil II Kapitel A der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen zu verwenden.

(2) Im Fall von Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen werden, ist das Muster der Bescheinigung in Anhang III Teil II Kapitel B der vorliegenden Verordnung zu verwenden.

(3) Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der vom Kapitän zu unterzeichnenden amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil II Kapitel C der vorliegenden Verordnung zu verwenden, wenn Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 von einem Kühlschiff, Gefrierschiff oder Fabrikschiff direkt eingeführt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.