Artikel 12 VO (EU) 2019/628

Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken

Um die Bescheinigungsanforderungen nach Artikel 88, 89 und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil I Kapitel A der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zu verwenden. Für den Eingang in die Union und das Inverkehrbringen von verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia tuberculatum ist der im ersten Satz bezeichneten Bescheinigung das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil I Kapitel B der vorliegenden Verordnung beizufügen.

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