Artikel 8 VO (EU) 2019/628

Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Geflügel, Laufvögeln und Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, sind die Muster der amtlichen Bescheinigungen „POU” , „POU-MI/MSM” , „RAT” , „RAT-MI/MSM” , „WGM” , „WGM-MI/MSM” , „E” und „EP” in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission(1) für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, Eiern und Eiprodukten zu verwenden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

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