Artikel 7 VO (EU) 2019/628

Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von frischem Fleisch von Huftieren

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, sind die Muster der amtlichen Bescheinigungen „BOV” , „OVI” , „POR” , „EQU” , „RUF” , „RUW” , „SUF” , „SUW” und „EQW” in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission(1) für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von frischem Fleisch von Huftieren zu verwenden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

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