Artikel 26 VO (EU) 2019/628
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die nicht unter die Artikel 7 bis 25 fallen
Um die Bescheinigungsanforderungen nach Artikel 88, 89 und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil XIV der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die nicht unter die Artikel 7 bis 25 dieser Verordnung fallen, zu verwenden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.