Artikel 27 VO (EU) 2019/628
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen
Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil XV der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen zu verwenden.
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