Artikel 28 VO (EU) 2019/628

Muster der amtlichen Bescheinigung für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/624 zu erfüllen, sind die Muster der amtlichen Bescheinigungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu verwenden, wenn Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb gemäß den Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchgeführt werden.

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