Artikel 33 VO (EU) 2019/628

Übergangsbestimmungen

Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, denen die jeweiligen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 ausgestellten Bescheinigungen beiliegen, können bis zum 13. März 2020 zum Eingang in die Union zugelassen werden, sofern die betreffende Bescheinigung vor dem 14. Dezember 2019 unterzeichnet wurde.

Bis zum 13. März 2020 können Sendungen mit ausgelassenen tierischen Fetten und Grieben zum Eingang in die Union zugelassen werden, wenn die Bescheinigung für Fleischerzeugnisse in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG verwendet wurde, und Sendungen mit Reptilienfleisch, Insekten und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 26 können ohne die in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegte Bescheinigung zum Eingang in die Union zugelassen werden.

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