Artikel 16 VO (EU) 2019/628

Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von gekühlten, gefrorenen, ausgelösten, gegarten, zubereiteten oder haltbar gemachten Schnecken für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil IV der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von gekühlten, gefrorenen, ausgelösten, gegarten, zubereiteten oder haltbar gemachten Schnecken für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

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