ANHANG I VO (EU) 2019/631

TEIL A.

1. Für das Kalenderjahr 2020 werden die zulässigen spezifischen CO2-Emissionen für jeden neuen Personenkraftwagen für die Zwecke der Berechnungen in der vorliegenden Nummer und in Nummer 2 nach folgender Formel festgelegt: Spezifische CO2-Emissionen = 95 + a · (M – M0) dabei ist:
M=
Masse in fahrbereitem Zustand des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
M0=
1379,88
a=
0,0333

2. Die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für einen Hersteller im Jahr 2020 wird berechnet als Durchschnitt der gemäß Nummer 1 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen in jenem Kalenderjahr zugelassenen Personenkraftwagens, dessen Hersteller er ist.

3. Die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 wird wie folgt berechnet:WLTP-basierte Referenzzielvorgabe für die spezifischen EmissionenWLTPCO2NEFZ2020ZielNEFZCO2 dabei ist:
WLTPCO2
der Mittelwert der gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 bestimmten und gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung berechneten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung der Artikel 5 und 11 der vorliegenden Verordnung;
NEFZCO2
der Mittelwert der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 bestimmten und gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung berechneten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung der Artikel 5 und 11 der vorliegenden Verordnung;
NEFZ2020Ziel
die Zielvorgabe 2020 für die spezifischen Emissionen, berechnet gemäß den Nummern 1 und 2.

3a. Für einen Hersteller, für den der WLTPCO2- oder der NEFZCO2-Wert Null ist, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 NEFZ2020Ziel gemäß Nummer 3.

3b. Für einen Hersteller, der in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals Personenkraftwagen in der Union in Verkehr bringt, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für alle Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird.

3c. Ungeachtet der Nummer 3b gilt für den Fall, dass ein Hersteller in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals Personenkraftwagen in der Union in Verkehr bringt, dieser Hersteller jedoch durch einen Zusammenschluss von zwei oder mehr Herstellern entstanden ist, von denen mindestens einer für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war, im Jahr 2021 für den neuen Hersteller eine der folgenden Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen:
a)
Waren zwei oder mehr der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für diese Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird;
b)
war nur einer der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 die für diesen Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelte.

3d. Für eine gemäß Artikel 6 gebildete Emissionsgemeinschaft wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte bestimmt, die für die betreffende Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet wurden. Im Falle einer in den Jahren 2021 bis 2024 neu gebildeten Emissionsgemeinschaft oder einer Änderung in der Zusammensetzung einer Emissionsgemeinschaft, die 2020 bestand, wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte für die neue Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet.

4. Für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet: Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = WLTPReferenzziel + a [(Mø – M0) – (Mø2020 – M0,2020)] dabei ist:
WLTPReferenzziel
die gemäß Nummer 3 für das Jahr 2021 berechnete WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen;
a
0,0333;
Mø
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand (M) der im jeweiligen Zieljahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen des Herstellers in Kilogramm (kg);
M0
1379,88 im Jahr 2021 und 1398,50 in den Jahren 2022, 2023 und 2024;
Mø2020
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand (M) der neuen im Jahr 2020 zugelassenen Personenkraftwagen des Herstellers in Kilogramm (kg);
M0,2020
1379,88.

5.
Abweichungsziele gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4

a)
Für einen Hersteller, dem nach Artikel 10 Absatz 3 eine Ausnahme von seiner NEFZ-basierten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Kalenderjahr 2021 oder nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme von seinen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 gewährt wurde, wird das WLTP-basierte Abweichungsziel für diese Jahre wie folgt berechnet:

Dabei ist:

WLTPCO2
siehe Definition von WLTPCO2 gemäß Nummer 3;
NEFZCO2
siehe Definition von NEFZCO2 gemäß Nummer 3;
NEFZAbweichungsziel
das von der Kommission je nach Fall gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4 gewährte Abweichungsziel.

b)
Ungeachtet des Buchstabens a wird für den Fall, dass einem Hersteller nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme von den Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 gewährt wurde, der Hersteller aber vor 2021 nicht für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war, das Abweichungsziel für jene Kalenderjahre nach der Formel in Buchstabe a berechnet, wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten:

WLTPCO2
ist der Durchschnitt der WLTPCO2-Werte gemäß Nummer 3 sämtlicher Hersteller, der nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird;
NEFZCO2
ist der Durchschnitt der NEFZCO2-Werte gemäß Nummer 3 sämtlicher Hersteller, der nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird;
NEFZAbweichungsziel
ist das gemäß Artikel 10 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 berechnete Abweichungsziel.

c)
Für einen Hersteller, dem nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme für eines der Kalenderjahre 2025 bis 2028 gewährt wurde, wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Abweichungsziel2025-2028) wie folgt berechnet:

Abweichungsziel2025-2028 = WLTPCO2,measuredWLTPCO2· WLTPCO2,indNEDCCO2,ind·Zielvorgabe2021·(1 – Reduktionsfaktor2025)

Für einen solchen Hersteller, der nicht für 2020 zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war oder für den der WLTPCO2-Wert gemäß Nummer 3 oder der NEFZCO2-Wert gemäß Nummer 3 null ist, wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Abweichungsziel2025-2028) wie folgt berechnet:

Abweichungsziel2025-2028 = WLTPCO2,measuredNEDCCO2· Zielvorgabe2021 (1 – Reduktionsfaktor2025)

Dabei ist:

WLTPCO2,gemessen
der Durchschnitt der WLTPCO2,gemessen-Werte gemäß Nummer 6.0 sämtlicher Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 gilt, gewichtet nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen;
WLTPCO2
der Durchschnitt der WLTPCO2-Werte gemäß Nummer 3 aller einzelnen Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 gilt, gewichtet nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen;
NEFZCO2
der Durchschnitt der NEFZCO2-Werte gemäß Nummer 3 aller einzelnen Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 gilt, gewichtet nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen;
WLTPCO2,ind
gleich WLTPCO2 gemäß Nummer 3;
NEFZCO2,ind
gleich NEFZCO2 gemäß Nummer 3;
Reduktionsfaktor2025
die Verringerung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a;
Zielvorgabe2021
eine Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen dieses Herstellers im Jahr 2007 um 45 %.

6. Ab dem 1. Januar 2025 werden die EU-weiten Flottenziele und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet:

6.0.
EU-weites Flottenziel2021

Das EU-weite Flottenziel2021 ist der nach der Anzahl der neuen Personenkraftwagen, die 2021 zugelassen wurden, gewichtete Durchschnitt der Referenzwerte2021, die für jeden einzelnen Hersteller ermittelt werden, für den gemäß Nummer 4 eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gilt. Der Referenzwert2021 wird für die einzelnen Hersteller wie folgt berechnet:Referenzwert2021WLTPCO2,gemessenNEFZ2020,FlottenzielNEFZCO2aMø2021M0,2021 dabei ist:
WLTPCO2,gemessen
der für jeden Hersteller ermittelte Durchschnitt der gemessenen CO2-Emissionen (kombiniert) jedes 2020 neu zugelassenen Personenkraftwagens, die gemäß Artikel 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 ermittelt und gemeldet werden;
NEFZ2020,Flottenziel
95 g/km;
NEFZCO2
siehe Definition gemäß Nummer 3;
Mø2021
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand in Kilogramm (kg) der im Jahr 2021 zugelassenen neuen Personenkraftwagen des Herstellers;
M0,2021
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand in Kilogramm (kg) aller im Jahr 2021 von diesen Herstellern, für die gemäß Nummer 4 ein spezifisches Emissionsziel gilt, neu zugelassenen Personenkraftwagen;
a
siehe Definition gemäß Nummer 4.

6.1.
EU-weite Flottenziele ab 2025

6.1.1.
EU-weites Flottenziel für 2025 bis 2029

EU-weites Flottenziel2025 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2025) dabei ist:
EU-weites Flottenziel2021
siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
Reduktionsfaktor2025
die Verringerung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a.

6.1.2.
EU-weites Flottenziel für 2030 bis 2034

EU-weites Flottenziel2030 = EU-weites Flottenziel2021 · (1– Reduktionsfaktor2030) dabei ist:
EU-weites Flottenziel2021
siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
Reduktionsfaktor2030
die Verringerung gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a.

6.1.3.
EU-weites Flottenziel ab 2035

EU-weites Flottenziel2035 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 –– Reduktionsfaktor2035) dabei ist:
EU-weites Flottenziel2021
siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
Reduktionsfaktor2035
siehe Definition in Artikel 1 Absatz 5a Buchstabe a.

6.2.
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen

6.2.1.
EU-weites Flottenziel für 2025 bis 2029

Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2025+ a2025 · (TM – TM0) dabei ist:
EU-weites Flottenziel2025
im Einklang mit Nummer 6.1.1 bestimmt;
a2025
a2021EU‒weites Flottenziel2025durchschnittliche Emissionen2021
Dabei ist:
a2021
die Neigung der am besten passenden Geraden, die durch Anwendung der linearen Methode der kleinsten Quadrate auf die Prüfmasse (unabhängige Variable) und die spezifischen CO2-Emissionen (abhängige Variable) jedes im Jahr 2021 zugelassenen neuen Personenkraftwagens festgelegt wird;
durchschnittliche Emissionen2021
die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller im Jahr 2021 zugelassenen neuen Personenkraftwagen jener Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 berechnet wird;
TM
die durchschnittliche Prüfmasse (in kg) aller neuen Personenkraftwagen des Herstellers, die in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassen werden;
TM0
1609,6 kg für das Jahr 2025 und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d im Kilogramm (kg) bestimmte Wert für alle anderen Kalenderjahre.

6.2.2.
EU-weites Flottenziel ab 2030

Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2030+ a2030 · (TM – TM0) dabei ist:
EU-weites Flottenziel2030
im Einklang mit Nummer 6.1.2 bestimmt;
a2030
a2021EU‒weites Flottenziel2030durchschnittliche Emissionen2021
Dabei ist:
a2021
wie in Nummer 6.2.1 festgelegt;
durchschnittliche Emissionen2021
wie in Nummer 6.2.1 festgelegt;
TM
wie in Nummer 6.2.1 festgelegt;
TM0
wie in Nummer 6.2.1 festgelegt;

6.3.
Spezifische Emissionsziele ab 2025

6.3.1.
Spezifische Emissionsziele von 2025 bis 2029:

Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen · ZLEV-Faktor (Faktor für emissionsfreie/emissionsarme Fahrzeuge) dabei ist:
die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
die Referenzzielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen, die gemäß Nummer 6.2.1 bestimmt wurde:
ZLEV-Faktor
(1 + y – x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,05 oder kleiner als 1,0; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1,05 bzw. 1,0 festgesetzt;
dabei ist:
y

der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in der Flotte neuer Personenkraftwagen des Herstellers, der berechnet wird als die Gesamtzahl der neuen emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeuge, bei der jedes gemäß der folgenden Formel als ZLEVspezifisch gezählt wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen:

ZLEVspezifisch = 1 – specific emissions of CO2 •0,750

Für zugelassene neue Personenkraftwagen in Mitgliedstaaten, in denen der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an ihrer Flotte weniger als 60 % des Unionsdurchschnitts im Jahr 2017 beträgt und in denen 2017(1) weniger als 1000 neue emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge neu zugelassen werden, wird ZLEVspezifisch bis einschließlich 2029 nach der folgenden Formel berechnet:

ZLEVspezifisch = 1–specific emissions of CO2 •0,750·1,85

Beträgt der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an der Flotte zugelassener neuer Personenkraftwagen eines Mitgliedstaats in einem Jahr zwischen 2025 und 2028 mehr als 5 %, so ist dieser Mitgliedstaat nicht berechtigt, in den Folgejahren den Multiplikator von 1,85 anzuwenden;

x
25 % in den Jahren 2025 bis 2029.

6.3.2.
Spezifische Emissionsziele von 2030 bis 2034

Spezifisches Emissionsziel = EU-weites Flottenziel2030 + a2030 (TM-TM0) dabei ist:
EU-weites Flottenziel2030
wie in Nummer 6.1.2 bestimmt;
a2030
= a2021 • EUfleet – widetarget2030averageemissions2021
dabei ist:
a2021
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
durchschnittliche Emissionen2021
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
TM
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
TM0
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;

6.3.3.
Spezifische Emissionsziele ab 2035

Spezifisches Emissionsziel = EU-weites Flottenziel2035 + a2035 (TM-TM0) dabei ist:
EU-weites Flottenziel2035
wie in Nummer 6.1.3 bestimmt;
a2035
= a2021 • EUfleet – widetarget2035averageemissions2021
dabei ist:
a2021
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
durchschnittliche Emissionen2021
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
TM
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
TM0
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;

TEIL B.

1. Für das Kalenderjahr 2020 werden die spezifischen CO2-Emissionen für jedes neue leichte Nutzfahrzeug für die Zwecke der Berechnungen in der vorliegenden Nummer und in Nummer 2 nach folgender Formel bestimmt: Spezifische CO2-Emissionen = 147 + a · (M – M0) Dabei ist
M=
Masse in fahrbereiten Zustand des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
M0=
1766,4
a=
0,096

2. Die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für einen Hersteller im Jahr 2020 wird berechnet als Durchschnitt der nach Nummer 1 ermittelten spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen in jenem Kalenderjahr zugelassenen leichten Nutzfahrzeugs, dessen Hersteller er ist.

3. Die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 wird wie folgt berechnet:WLTP‒basierte Referenzzielvorgabe für die spezifischen EmissionenWLTPCO2NEFZ2020ZielNEFZCO2 dabei ist
WLTPCO2
der Mittelwert der gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung;
NEFZCO2
der Mittelwert der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission bestimmten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung;
NEFZ2020Ziel
die Zielvorgabe 2020 für die spezifischen Emissionen, berechnet gemäß den Nummern 1 und 2.

3a. Für einen Hersteller, für den der WLTPCO2- oder der NEFZCO2-Wert Null ist, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 NEFZ2020Ziel gemäß Nummer 3.

3b. Für einen Hersteller, der in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals leichte Nutzfahrzeuge in der Union in Verkehr bringt, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für alle Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtet wird.

3c. Ungeachtet der Nummer 3b gilt für den Fall, dass ein Hersteller in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals leichte Nutzfahrzeuge in der Union in Verkehr bringt, dieser Hersteller jedoch durch einen Zusammenschluss von zwei oder mehr Herstellern entstanden ist, von denen mindestens einer für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich war, im Jahr 2021 für den neuen Hersteller eine der folgenden Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen:
a)
Waren zwei oder mehr der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für diese Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtet wird;
b)
war nur einer der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 die für diesen Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelte.

3d. Für eine gemäß Artikel 6 gebildete Emissionsgemeinschaft wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte bestimmt, die für die betreffende Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet wurden. Im Falle einer in den Jahren 2021 bis 2024 neu gebildeten Emissionsgemeinschaft oder einer Änderung in der Zusammensetzung einer Emissionsgemeinschaft, die 2020 bestand, wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte für die neue Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet.

4. Für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet: Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = WLTPReferenzziel + a [(Mø – M0) – (Mø2020 – M0,2020)] dabei ist:
WLTPReferenzziel
die gemäß Nummer 3 für das Jahr 2021 berechnete WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen;
a
0,096;
Mø
der Mittelwert der Masse (M) der im jeweiligen Zieljahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge des Herstellers in Kilogramm (kg);

Dabei gilt:

Im Falle eines vollständigen Fahrzeugs ist M die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand.

Im Falle eines vollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist M die Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.

Im Falle eines unvollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist M der Überwachungswert für die Masse (MÜb) des Basisfahrzeugs, die nach folgender Formel ermittelt wird:

MÜb = MROBasis × B0

Dabei gilt:

MROBasis
ist die Masse des betreffenden Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand
B0
entspricht der Definition in Anhang III Teil A Nummer 1.2.4 Buchstabe a;
M0
1766,4 für das Jahr 2020, 1825,23 für die Jahre 2021, 2022 und 2023 sowie 1875,07 für das Jahr 2024;
2020
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand (M) der neuen im Jahr 2020 zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge des Herstellers in Kilogramm (kg);
M0,2020
1766,4.

5. Für einen Hersteller, dem bezüglich einer NEFZ-basierten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021 eine Ausnahme gewährt wurde, wird die WLTP-basierte Zielvorgabe für die Ausnahme wie folgt berechnet:Abweichungsziel2021WLTPCO2NEFZ2021ZielNEFZCO2 dabei ist:
WLTPCO2
siehe Definition gemäß Nummer 3;
NEFZCO2
siehe Definition gemäß Nummer 3;
NEFZ2021Ziel
das von der Kommission gemäß Artikel 10 gewährte Abweichungsziel für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021.

6. Ab dem 1. Januar 2025 werden die EU-weiten Flottenziele und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet:

6.0.
EU-weites Flottenziel2021

Das EU-weite Flottenziel2021 ist der nach der Anzahl der im Jahr 2021 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtete Durchschnitt der Referenzwerte2021, die für jeden einzelnen Hersteller ermittelt werden, für den gemäß Nummer 4 eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gilt. Der Referenzwert wird für die einzelnen Hersteller wie folgt berechnet:Referenzwert2021WLTPCO2,gemessenNEFZ2020,FlottenzielNEFZCO2aMø2021M0,2021 dabei ist:
WLTPCO2,gemessen
der für jeden Hersteller ermittelte Durchschnitt der gemessenen CO2-Emissionen (kombiniert) jedes 2020 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeugs, die gemäß Artikel 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 ermittelt und gemeldet werden;
NEFZ2020,Flottenziel
147 g/km;
NEFZCO2
siehe Definition gemäß Nummer 3;
Mø2021
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand der im Jahr 2021 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge des Herstellers in Kilogramm (kg);
M0,2021
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand in Kilogramm (kg) aller im Jahr 2021 von Herstellern, für die ein spezifisches Emissionsziel gemäß Nummer 4 gilt, zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge;
a
siehe Definition gemäß Nummer 4.

6.1.
EU-weite Flottenziele ab 2025

6.1.1.
EU-weites Flottenziel für 2025 bis 2029

EU-weites Flottenziel2025 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2025) dabei ist:
EU-weites Flottenziel2021
siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
Reduktionsfaktor2025
die Verringerung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b.

6.1.2.
EU-weite Flottenziele von 2030 bis 2034

EU-weites Flottenziel2030 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2030) dabei ist:
EU-weites Flottenziel2021
siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
Reduktionsfaktor2030
die Verringerung gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b.

6.1.3.
EU-weite Flottenziele ab 2035

EU-weites Flottenziel2035 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2035) dabei ist:
EU-weites Flottenziel2021
siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
Reduktionsfaktor2035
siehe Definition in Artikel 1 Absatz 5a Buchstabe b.

6.2.
Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen ab 2025

6.2.1.
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen von 2025 bis 2029

Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2025 + α · (TM – TM0) dabei ist:
EU-weites Flottenziel2025
wie in Nummer 6.1.1 bestimmt;
α
a2025, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers höchstens dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ermittelten Wert TM0 entspricht, und a2021, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers über dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ermittelten Wert TM0 liegt;
Dabei ist:
a2025
a2021EU‒weites Flottenziel2025durchschnittliche Emissionen2021
a2021
die Neigung der am besten passenden Geraden, die durch Anwendung der linearen Methode der kleinsten Quadrate auf die Prüfmasse (unabhängige Variable) und die spezifischen CO2-Emissionen (abhängige Variable) jedes im Jahr 2021 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeugs festgelegt wird;
durchschnittliche Emissionen2021
die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller im Jahr 2021 zugelassenen neuen Nutzfahrzeuge jener Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 berechnet wird;
TM
die durchschnittliche Prüfmasse in Kilogramm (kg) aller in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge des Herstellers.

Im Falle eines vollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist die zu berücksichtigende Prüfmasse die Prüfmasse dieses Basisfahrzeugs.

Im Falle eines unvollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist der zu berücksichtigende Wert der Prüfmasse der im Einklang mit Anhang III Teil A Nummer 1.2.4. Buchstabe a bestimmte DMBasis-Wert;

TM0
2163,0 kg für das Jahr 2025 und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d im Kilogramm (kg) bestimmte Wert für alle anderen Kalenderjahre.

6.2.2.
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen von 2030 bis 2034

Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2030 + α · (TM-TM0) dabei ist:
EU-weites Flottenziel2030
wie in Nummer 6.1.2 bestimmt;
α
a2030, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers höchstens TM0 entspricht, und a2021, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers über TM0 liegt;
dabei ist:
a2030
= a2021• EU v – wide target2030Average emissions2021
a2021
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
durchschnittliche Emissionen2021
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
TM
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
TM0
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt

6.2.3.
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen ab 2035

Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2035 + α · (TM-TM0) dabei ist:
EU-weites Flottenziel2035
wie in Nummer 6.1.3 bestimmt;
α
a2035,L, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers höchstens TM0 entspricht, und a2035,H, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers über TM0 liegt;
dabei ist:
a2035,L
= a2021• EU fleet – wide target2035Average emissions2021
a2035,H
= a2021.EU fleet – wide target2035EU fleet – wide target2025
durchschnittliche Emissionen2021
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
TM
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
TM0
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt

6.3.
Spezifische Emissionsziele ab 2025

6.3.1.
Spezifische Emissionsziele von 2025 bis 2029:

Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen · ZLEV-Faktor (Faktor für emissionsfreie/emissionsarme Fahrzeuge) dabei ist:
die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
die Referenzzielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen, die gemäß Nummer 6.2.1 bestimmt wurde;
øZiele
der (nach der Anzahl der neuen leichten Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller Referenzzielvorgaben für die spezifische Emission, die gemäß Nummer 6.2.2 bestimmt wurden;
ZLEV-Faktor
(1 + y – x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,05 oder kleiner als 1,0; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1,05 bzw. 1,0 festgesetzt;
dabei ist:
y

der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in der Flotte neuer Personenkraftwagen des Herstellers, der berechnet wird als die Gesamtzahl der neuen emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeuge, bei der jedes gemäß der folgenden Formel als ZLEVspezifisch gezählt wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen:

ZLEVspezifisch = 1 – specific emissions of CO250

x
17 % in den Jahren 2025 bis 2029.

6.3.2.
Spezifische Emissionsziele von 2030 bis 2034

Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen – (øZiele - EU-weites Flottenziel2030) dabei ist:
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen, die für den Hersteller gemäß Nummer 6.2.2 bestimmt wird:
øZiele
der (nach der Anzahl der neuen leichten Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller Referenzzielvorgaben für die spezifische Emission, die gemäß Nummer 6.2.2 bestimmt wurden;
EU-weites Flottenziel2030
wie in Nummer 6.1.2 bestimmt

6.3.3.
Spezifische Emissionsziele ab 2035

Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen – (øZiele - EU-weites Flottenziel2035) dabei ist:
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen, die für den Hersteller gemäß Nummer 6.2.3 bestimmt wurde;
øZiele
der (nach der Anzahl der neuen leichten Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller Referenzzielvorgaben für die spezifische Emission, die gemäß Nummer 6.2.3 bestimmt wurden;
EU-weites Flottenziel2035
wie in Nummer 6.1.3 bestimmt.

Fußnote(n):

(1)

Der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer neuer Personenkraftwagen an der Flotte eines Mitgliedstaats im Jahr 2017 wird berechnet als die Gesamtzahl der neuen emissionsfreien und emissionsarmen im Jahr 2017 zugelassenen Personenkraftwagen geteilt durch die Gesamtzahl der im selben Jahr neu zugelassenen Personenkraftwagen.

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