ANHANG II VO (EU) 2019/631

ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN NEUER PERSONENKRAFTWAGEN

TEIL A

1. Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet neu in der Klasse M1 zugelassenen Personenkraftwagen:
a)
Hersteller;
b)
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung;
c)
Typ, Variante und Version (soweit zutreffend);
d)
Fabrikmarke und Handelsname;
e)
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;
f)
Gesamtzahl der Neuzulassungen;
g)
Masse in fahrbereitem Zustand;
h)
spezifische CO2-Emissionen (NEFZ und WLTP);
i)
Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;
j)
Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;
k)
Hubraum;
l)
Stromverbrauch;
m)
Code für die innovative Technologie oder die Gruppe innovativer Technologien und die CO2-Emissionsminderung aufgrund dieser Technologie (NEFZ und WLTP);
n)
Nennleistung;
o)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
p)
WLTP-Prüfmasse;
q)
Abweichungs- und Prüffaktoren gemäß Anhang I Nummer 3.2.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153;
r)
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;
s)
Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie;
t)
gegebenenfalls elektrische Reichweite.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission gemäß Artikel 7 alle unter dieser Nummer genannten Daten in dem Format gemäß Teil B Abschnitt 2 zur Verfügung.

1a. Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet in der Klasse M1 zugelassenen neuen Personenkraftwagen und übermitteln die Daten der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 in dem Format gemäß Teil B Abschnitt 2A:
1.
Hersteller;
2.
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen;
3.
Typ, Variante und Version;
4.
Fabrikmarke und Handelsname;
5.
Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs;
5a.
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie;
6.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
7.
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;
8.
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;
9.
Datum der Erstzulassung;
9a.
Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung;
10.
spezifische CO2-Emissionen;
11.
Kraftstoffverbrauch;
12.
Masse in fahrbereitem Zustand;
13.
Prüfmasse;
14.
Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;
15.
Stromverbrauch;
16.
elektrische Reichweite;
17.
Ökoinnovationscode(s);
18.
ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen;
19.
Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;
20.
Hubraum;
21.
Nennleistung.
22.
Fahrwiderstandskoeffizienten: f0, f1 und f2;
23.
Fahrzeugfront;
24.
Reifenrollwiderstandsklasse.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission gemäß Artikel 7 alle unter dieser Nummer genannten Daten in dem Format gemäß Teil B Abschnitt 2 zur Verfügung. Die unter den Nummern 9 und 11 genannten Daten werden ab dem Kalenderjahr 2022 erfasst und der Kommission erstmals am 28. Februar 2023 zur Verfügung gestellt.

2. Die ausführlichen Daten gemäß Nummer 1a sind der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens zu entnehmen, sofern in Teil B Abschnitt 2A dieses Anhangs nichts anderes angegeben ist.

2a. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas (LPG) oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, in deren Übereinstimmungsbescheinigungen Werte für die spezifischen CO2-Emissionen beider Kraftstofftypen angegeben sind, melden die Mitgliedstaaten je nach Fall den Wert für Flüssiggas bzw. komprimiertes Erdgas. Bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, melden die Mitgliedstaaten den Wert der spezifischen CO2-Emissionen für Benzin.

3. Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:
a)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung;
b)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit Einzelgenehmigung;
c)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung;

TEIL B

Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 in folgenden Formaten:

ABSCHNITT 1

Mitgliedstaat(1)
Jahr
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit Einzelgenehmigung
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung

ABSCHNITT 2

Anmerkungen:

Querverweis zu Teil A Nummer 1Ausführliche Daten, je zugelassenes Fahrzeug
a)Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung
Name des Herstellers — OEM-Angabe
Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register des Mitgliedstaats(2)
b)Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung
c)Typ
Variante
Version
d)Fabrikmarke und Handelsname
e)Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs
f)Gesamtzahl der Neuzulassungen
g)Masse in fahrbereitem Zustand
h)

Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert)

NEFZ-Wert bis zum 31. Dezember 2020 außer für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Artikels 5 fallen, für die der NEFZ-Wert im Einklang mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 bis zum 31. Dezember 2022 zu bestimmen ist

Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert)

WLTP-Wert

i)Radstand
Spurweite — Lenkachse (Achse 1)
Spurweite — andere Achse (Achse 2)
j)Kraftstofftyp
Kraftstoffmodus
k)Hubraum (cm3)
l)Stromverbrauch (Wh/km)
m)Code für die ökoinnovative(n) Technologie(n)
NEFZ-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt bis 31. Dezember 2020
WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt
n)Nennleistung
o)Fahrzeug-Identifizierungsnummer
p)WLTP-Prüfmasse
q)Abweichungsfaktor De (soweit vorhanden)
Prüffaktor (soweit vorhanden)
r)Klasse des zugelassenen Fahrzeugs
s)Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie
t)elektrische Reichweite, soweit vorhanden

ABSCHNITT 2a

Anmerkungen:

(1)
Von der Kommission auf CIRCABC veröffentlichte Liste.
(2)
Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers” der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung” ist je nach Fall „AA-NSS” bzw. „AA-IVA” einzutragen.
(3)
Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten ist die maximale Achsbreite zu melden.
(4)
Auf Verlangen der Kommission.
Querverweis zu Teil A Nummer 1aAusführliche Daten, je zugelassenes Fahrzeug

Datenquellen

Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission(*)), sofern nicht anders angegeben

1)Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(1)Von der Kommission zugewiesene Bezeichnung
Name des Herstellers (2)0.5 oder bei mehr als einem Herstellernamen der Name in Eintrag 0.5.1
2)Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen0.11
3)Typ0.2
Variante
Version
4)Fabrikmarke und Handelsname0.1 und 0.2.1
5)Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs0.2.3.1
5a)Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie

0.2.3.4

0.2.3.5

6)Fahrzeug-Identifizierungsnummer0.10
7)Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs0.4
8)Klasse des zugelassenen FahrzeugsZulassungsbescheinigung
9)Datum der ErstzulassungZulassungsbescheinigung
9a)Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung47
10)spezifische CO2-Emissionen (g/km)49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert
11)Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km)49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert
12)Masse in fahrbereitem Zustand (kg)13
13)Prüfmasse (kg)47.1.1
14)Kraftstofftyp26
Kraftstoffmodus

26.1

23 (bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen)

23.1 (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen)

15)Stromverbrauch (Wh/km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

16)elektrische Reichweite (km)

PEV: 49.5.1

OVC-HEV: 49.5.2

17)Ökoinnovationscode(s)49.3.1
18)ökoinnovationsbedingte Einsparungen (g CO2/km)49.3.2.2
19)Radstand (mm)
Spurweite — Lenkachse (Achse 1) (mm)(3)30
Spurweite — andere Achse (Achse 2) (mm)(3)30
20)Hubraum (cm3)25
21)Nennleistung (kW)27.1 und 27.3
22)Fahrwiderstands-koeffizienten(4)f0 in N47.1.3.0
f1 in N/(km/h)47.1.3.1
f2 in N/(km/h)47.1.3.2
23)Fahrzeugfront (m2)(4)47.1.2
24)Reifenrollwiderstandsklasse(4)35

Fußnote(n):

(1)

ISO 3166 alpha-2-Codes mit Ausnahme Griechenlands (Code „EL” ) und des Vereinigten Königreichs (Code „UK” ).

(2)

Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register” der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung” ist je nach Fall „AA-NSS” bzw. „AA-IVA” einzutragen.

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020).

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